BAföG-Vermögen: Das musst du bei der Anrechnung beachten

Lina Wiggeshoff

BAföG Vermögen berechnen

Ein wichtiger Aspekt bei der Beantragung deiner BAföG-Förderung ist dein Vermögen. | Foto: Poike/Getty Images

BAföG-Vermögen: Wichtig für die Berechnung

Es gibt viele Faktoren, die darüber entscheiden, ob du die BAföG Vorraussetzungen erfüllst: die BAföG Einkommensgrenze, der BAföG Freibetrag oder das BAföG-Vermögen. Wie hoch das laut BAföG Gesetz sein darf, was überhaupt als Vermögenswert zählt und wie es berechnet wird, haben wir hier für dich mit anschaulichen Beispielsrechnungen zusammengestellt.

Definition: Das zählt zum BAföG-Vermögen

Das Vermögen ist ebenso wie dein Einkommen und das Einkommen deiner Eltern ein entscheidender Faktor bei der Frage, ob du BAföG bekommst. Was genau unter Vermögen im Sinne des BAföG verstanden wird, ist unter §27 geregelt. Da die Definition des Begriffs dort sehr abstrakt geschildert ist, haben wir hier jeweils noch einige Beispiele angeführt. 

Grundsätzlich bezeichnet das BAföG-Vermögen das gesamte Vermögen, das Studierende oder Schüler /-innen besitzen und das bei der Berechnung der BAföG-Leistungen berücksichtigt wird. Es umfasst verschiedene Vermögensarten.

Gut zu wissen

Nur dein eigenes Vermögen zählt. Im Gegensatz zum Einkommen zählt beim Vermögen nur dein eigener Besitz. Das Vermögen deiner Eltern und auch das deiner /-s Lebenspartners /-in spielen für den BAföG-Antrag keine Rolle. Wenn aus dem Vermögen Einkommen erzielt wird, beispielsweise aus Geschäftsanteilen, wird dies aber gewertet.

Als Vermögen gelten laut § 27 alle Beispiele
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen Motorrad, Pkw, Sparbuch, Tagesgeldkonto
Forderungen und sonstige Rechte Geschäftsanteile, Wertpapiere, Verlags- und Urheberrechte

Dieser Freibetrag gilt für Vermögen im Sinne des BAföG

Ähnlich wie beim Einkommen gibt es auch beim Vermögen einen Freibetrag, der im BAföG festgelegt ist. Dieser Freibetrag wird nicht auf deine Förderung angerechnet. Zurzeit beträgt der Freibetrag 15.000 Euro. Bist du bereits über 30 Jahre alt, liegt der Freibetrag bei 45.000 Euro.

So funktioniert die Anrechnung

Beim BAföG-Antrag wird dein Vermögen bis ins kleinste Detail abgefragt und mit dem Freibetrag verrechnet. Das Vermögen, welches dann übrig bleibt, wirkt sich auf deinen BAföG-Höchstsatz aus. Wir erklären dir, was genau dich im Antrag erwartet und wie die Anrechnung funktioniert.

1. Diese Vermögenswerte werden abgefragt

Insgesamt werden zehn verschiedene Kategorien (plus sonstige) von Vermögenswerten im BAföG-Antrag abgefragt. Du solltest dir deshalb genügend Zeit nehmen, den Antrag auszufüllen, da du beispielsweise dein Barvermögen und auch dein Bankguthaben, inklusive Online-Konten wie PayPal, mitangeben musst. Im Einzelnen wird im Antrag nach diesen Vermögenswerten gefragt:

✔️ Höhe des Barvermögens
✔️ Höhe der Bank- und Sparguthaben
✔️ Höhe der Bauspar- und Prämiensparguthaben
✔️ Wertpapiere (z.B. Aktien)
✔️ Kraftfahrzeuge
✔️ Lebensversicherung
✔️ Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen
✔️ Höhe von steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen („Riester-Rente“)
✔️ Betriebsvermögen
✔️ Geldforderungen, digitales Vermögen (z. B. Kryptowährungen) und sonstige Rechte

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2. Zeitwerte für Fahrzeuge und Grundstücke

Die einzelnen Vermögenswerte musst du dabei immer in Euro angeben. Bei Grundstücken und Kraftfahrzeugen ist dabei der Zeitwert gefragt. Unter dem Zeitwert versteht man den Netto-Händlereinkaufspreis. Du musst also herausfinden, wie viel dein Auto oder deine Immobilie zum Zeitpunkt des BAföG-Antrags wert ist. 

3. Beispiel für eine Anrechnung

Damit du dir besser vorstellen kannst, wie sich dein Vermögen auf deinen BAföG-Satz auswirkt, haben wir eine Beispielrechnung für dich erstellt. Generell gilt: Die Differenz zwischen Vermögen und Freibetrag wird durch die Monate des Bewilligungszeitraums (meistens 12 Monate) geteilt und dann vom BAföG-Höchstsatz abgezogen.

Beispiel: Lukas, 23, Student, eigenes Auto

Berechnung des Vermögens im Sinne des BAföG  
Zeitwert Pkw 4.500 €
Sparbuch 10.800 €
Vermögen gesamt 15.300 €
abzüglich  
Sparbuch 15.000 €
anzurechnendes Vermögen 300 €
Anrechnungsbetrag Vermögen (1/12) 25 €

Von seinem Höchstsatz werden Lukas aufgrund seines Vermögens also 25 Euro im Monat abgezogen.

Auch Schulden und Lasten werden angerechnet

Im BAföG-Antrag wird nicht nur nach deinem Vermögen, sondern auch nach deinen Schulden gefragt. Du musst dort Hypotheken, Lasten und sonstige Schulden, wie zum Beispiel Verbindlichkeiten aus Studienkrediten, angeben. Diese Schulden werden bei der Verrechnung des Vermögens ebenfalls berücksichtigt. Hast du also beispielsweise einen Studienkredit aufgenommen, den du noch abbezahlen musst, werden diese Schulden von deinem Vermögen abgezogen. Du hast dann also bessere Chancen, BAföG zu erhalten.

Übrigens: Das Darlehen, was du nach dem BAföG zurückzahlen musst, zählt nicht dazu.

Diese Härtefälle gibt es im Rahmen des BAföG-Vermögens

Bei der Anrechnung des Vermögens kann es fernab von den generell geltenden Vorgaben Ausnahmen geben. Das sind die sogenannten Härtefälle. In Paragraph 29 des BAföG-Gesetztes heißt es dazu: "Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben". Dabei gibt es einige Umstände, die berücksichtigt werden. Wir erläutern hier zwei Beispiele, dir für dich besonders interessant sein könnten.

Allerdings solltest du beachten, dass es bei diesen Regelungen wirklich nur um seltene Ausnahmen geht. "Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich", heißt es im entsprechenden Gesetzesabschnitt.

1. Härtefall Kraftfahrzeug

Es gibt Situationen, in denen der Zeitwert deines Autos nicht als Vermögen aufs BAföG angerechnet wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn du aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage deines Wohnortes auf ein Auto angewiesen bist, um zu deiner Ausbildungsstätte zu kommen. In diesem Fall gilt das Auto nicht als Vermögen. 

2. Härtefall Rücklage

Auch von dir angelegte Rücklagen können im Einzelfall nicht als Vermögen gewertet werden. Dies ist möglich, wenn die Rücklage "für ein begonnenes oder konkret bevorstehendes Ausbildungsvorhaben im selben Ausbildungsabschnitt benötigt wird, um notwendige ausbildungsbedingte Ausgaben bestreiten zu können, die nicht im Bedarf enthalten sind".

FAQ: Häufige Fragen zum BAföG-Vermögen

Wie viel Geld darf man auf dem Konto haben, um BAföG zu bekommen?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Bei deinem BAföG-Antrag spielt dein gesamtes Vermögen eine Rolle. Dazu gehört das Geld auf deinem Konto, aber beispielsweise auch der Zeitwert deines Autos. Insgesamt hast du einen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Bist du über 30 Jahre alt, liegt dieser Freibetrag bei 45.000 Euro.

Wie wird Vermögen beim BAföG geprüft?

Im BAföG-Antrag ist festgehalten, dass die Angaben über dein Vermögen, die du dort gemacht hast, überprüft werden können. Genauer gesagt ist ein Datenabgleich und eine Kontenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern möglich.

Wer kann BAföG bekommen?

Ob du BAföG bekommen kannst, hängt von mehreren Faktoren ab. Erst einmal ist es wichtig, dass du studierst oder eine berufsbildende Schule besuchst. Dann kommt es unter anderem darauf an, wie viel deine Eltern verdienen, wie viel du verdienst und wie hoch dein Vermögen ist.

Das BAföG-Vermögen im Überblick

  • Der Vermögensfreibetrag für Studierende beträgt 15.000 Euro.
  • Vermögen, das über dem Freibetrag liegt, wird in der BAföG-Berechnung berücksichtigt, was zu einer Reduzierung der Förderleistungen führen kann.
  • Zu den anrechenbaren Vermögensarten zählen Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien (unter bestimmten Umständen) und andere Vermögenswerte.
  • Bestimmte Vermögensarten, wie etwa Altersvorsorge oder bestimmte Rücklagen, können von der Anrechnung ausgeschlossen sein.
  • Hast du einen Studententjob, solltest du beachten, dass du im Monat nicht mehr als 520 Euro verdienen darfst, damit es nicht auf dein BAföG angerechnet wird.

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